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elektronisches Verzeichnis der Gesundheitsdienste Anbieter eVGA

Die Österreichische Ärztekammer betreibt ein elektronisches Verzeichnis (LDAP Server) mit der Bezeichnung eVGA (elektronisches Verzeichnis der Gesundheitsdienste Anbieter). Das Verzeichnis dient primär zur Abfrage von Daten, die zur gesicherten Übertragung personenbezogener medizinischer Daten notwendig sind.

Rechtsstatus des eVGA

  1. Jeder Verwender des eVGA kann nach Maßgabe der von den eintragenden Stellen gemeldeten Daten  von deren Rechtmäßigkeit, als auch Richtigkeit ausgehen.Von Tagesaktualität kann allerdings nicht ausgegangen werden.
  2. Für alle Stellen, die im eVGA eingetragen sind, übernimmt die eintragende Stelle (Ärztekammer, Spitalsverbund, Interessensvertretung,..) Gewähr für die Rechtmäßigkeit der definierten Eigenschaft (Arzt ist Arzt, Betriebsstelle eines Spitals ist eine rechtmäßige Behandlungseinheit mit ärztlichem Leiter, Labor-/Röntgeninstitut ist eine Einrichtung mit rechtmäßigem ärztlichem Leiter,..).
  3. Soweit die Eintragungen im eVGA von der Ärztekammer stammen, ist der eVGA die elektronische Ausprägung der von der Ärztekammer zu führenden Ärzteliste gemäß § 27 des österreichischen Ärztegesetzes 1998.
  4. Soweit die Eintragungen von einem Spitalsverbund stammen, übernimmt der Spitalsverbund Gewähr für die Daten der eingetragenen Stelle mit deren rechtlicher Eigenschaft. z.B.: bei medizinischen Betriebsstellen wird Gewähr geleistet, dass der verantwortliche Leiter ein zur ärztlichen Berufsausübung berechtigter und damit in der Ärzteliste eingetragene(r) Ärztin/Arzt ist.
  5. Die Österreichische Ärztekammer hält ihre Einträge in dieses Verzeichnis ebenso aktuell, wie die Ärzteliste, d.h. Änderungen im rechtlichen Status von eingetragenen Ärzten werden laufend aktualisiert. Insoferne haben alle Anwender des eVGA die entsprechend der Ärzteliste aktuelle Information bezüglich des ärztlichen Status der im eVGA eingetragenen Stellen.
  6. Im eVGA werden von der Österreichischen Ärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte in niedergelassenen Praxen und alle angestellten Ärztinnen und Ärzte geführt.
  7. Der eVGA ist das Adressierungsverzeichnis um Ärztinnen, Ärzte und andere Gesundheitseinrichtungen elektronisch, entsprechend den „Richtlinien der Österreichischen Ärztekammer für die Übermittlung medizinischer Daten“ in der jeweils aktuellen Version, gesichert und authentisch zu erreichen.
  8. Alle Befundprovider (das sind Firmen oder Organisationen, die den Transport medizinischer Daten technisch abwickeln), die mit lizenzierten (= zugelassenen) EDV-Produkten Übermittlungs-Dienstleistungen für Ärzte erbringen, sind verpflichtet, sich an die unter Punkt 7 genannten Richtlinien und an dieses Verzeichnis zu halten.
  9. Die Verpflichtung zur Verwendung des eVGA beinhaltet auch die Verpflichtung, sich an allen eingetragenen Eigenschaften des eVGA zu orientieren (Formate, Transportverfahren,...).
  10. Der jeweilige Befundprovider übernimmt die Gewähr und haftet für die Richtigkeit der technischen Parameter, die im eVGA eingetragen sind (Mail-Adresse, öffentlicher Schlüssel, interpretierbare Formate,...).
  11. Betreibt ein Provider eigene Einrichtungen um elektronisch Partner zu identifizieren, so muss die Aktualisierung dieser Einrichtungen übereinstimmend mit den unter Punkt 7 genannten Richtlinien erfolgen, um allfällige technische oder organisatorische Änderungen aus dem eVGA nachzuvollziehen.
  12. Ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht im eVGA auffindbar, so können Gründe dafür oder ob ein Eintrag in der Ärzteliste vorhanden ist, von der Standesführung der Landesärztekammern bzw. von der Standesführung der Österreichischen Ärztekammer unter der Berücksichtigung datenschutzrechlicher Bestimmungen erfragt werden.